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AGB

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Lieferungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in Verträge mit dem Lieferanten wird hiermit widersprochen. Zusatz- und Nebenabreden bedürfen der gesonderten schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, sofern sie mit Vertretern des Lieferanten vereinbart wurden, deren Vertretungsmacht nach dem Gesetz beschränkbar ist.

§ 2 Angebote
Angebote sind bis zur schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Farben, Gewichte und sonstige Daten sind nur verbindlich, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wurde. Die Verkaufsangestellten des Lieferanten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Eigentum und Urheberrecht an allen zum Angebot gehörigen Unterlagen verbleiben beim Lieferanten. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an den Lieferanten zurückzugeben, insbesondere wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

§ 3 Preise
Maßgeblich sind die, in der Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten Preise, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise beinhalten nicht die Verpackung, Versendungskosten und Versicherungen. Erhöhen sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung die Bezugspreise oder die tariflichen Löhne, so ist der Lieferant berechtigt, die hierdurch verursachten Mehrkosten an den Auftraggeber weiterzugeben.

§ 4 Zahlungen
Zahlungen sind frei an die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten benannte Zahlstelle zu leisten. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen das Datum der vorbehaltlosen Gutschrift maßgeblich. Der Lieferant ist berechtigt, Teilzahlungen zu fordern. Dies gilt insbesondere bei größeren Aufträgen, die entsprechend der geleisteten Arbeit zu vergüten sind. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Folienmengen oder besonderer Materialien kann der Lieferant hierfür sofortige Bezahlung verlangen.
Die Bezahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen. Bei Bezahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt.

§ 5 Aufrechnungsverbot

Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts Mit bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers findet eine Aufrechnung nicht statt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Zahlungsverzug
Bei Überschreitung eines Zahlungstermins kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung
des Lieferanten in Verzug. Für die Dauer des Verzuges werden Zinsen und Kosten in der
für Geldkredite bei Geschäftsbanken üblichen Höhe berechnet. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so werden nach einer schriftlichen Mahnung auch alle anderen Forderungen des Lieferanten aus der laufenden Geschäftsbeziehung sofort fällig. Bei vereinbarten Teilzahlungen wird in diesem Fall die gesamte Auftragssumme sofort fällig.

§ 7 Vermögensverschlechterungen
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so stehen dem Lieferanten die in den §§ 324, 325 BGB bestimmten Rechte des Gläubigers zu. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist insbesondere anzunehmen, bei Konkurs- und Vergleichsanträgen, Wechsel- und
Scheckprotest, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Ausfall eines Bürgen.

§ 8 Abnahme
Der Auftraggeber hat Lieferungen und Leistungen innerhalb der in der Fertigstellungsanzeige des Lieferanten benannten Frist abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen und Teilleistungen. Unbeschadet eines Vorbehalts nach § 640 Abs. 2 BGB ist der Auftraggeber zur Verweigerung der Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel berechtigt. Ist nur ein Teil der Lieferung mit wesentlichen Mängeln behaftet, so darf die Abnahme nur wegen dieses Teils verweigert werden.

§ 9 Abtretungsverbote
Die Abtretung von Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen gegen den Lieferanten ist ausgeschlossen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt / Sicherheiten
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Lieferanten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung aus jedem Rechtsgrund gegen den Aufftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferanten die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 v. H. übersteigt.
Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferanten. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen, ohne
Verpflichtung hieraus, für den Lieferanten als Hersteller. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferanten durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferanten übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum des Lieferanten unentgeltlich. Ware, die im (Mit-) Eigentum des Lieferanten steht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Verpfändungs- und Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware sind unzulässig. Überträgt der Auftraggeber das ihm an Vorbehaltsware zustehende Anwartschaftsrecht und erwirbt er dafür eine Forderung, so tritt er diese Forderung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, bereits jetzt in vollem Umfang an den Lieferanten ab. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, ist er unwiderruflich ermächtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzuziehen. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Das gleiche gilt für Forderungen.

§ 11 Verwertung der Sicherheiten
Der Lieferant ist zur Verwertung der im § 10 benannten Sicherheiten berechtigt, wenn der Besteller durch erhebliche Pflichtverletzungen Sicherheiten gefährdet, oder sich in Zahlungsverzug befindet und nicht innerhalb eines Monats leistet, nachdem er unter Androhung der Verwertung zur Zahlung aufgefordert wurde. Bei Gefahr im Verzug können Androhung und Fristsetzung entfallen. Dies gilt insbesondere für den Fall der Vermögensverschlechterungen nach § 7. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ist der Lieferant auch berechtigt, die Abtretung etwaiger Ansprüche des Auftraggebers auf Herausgabe von Vorbehaltsware zu verlangen und Sicherungsabtretungen offenzulegen. Soweit das Abzahlungsgesetz keine Anwendung findet, liegt in der Zurücknahme oder Pfändung von Vorbehaltsware kein Rücktritt vom Vertrag. Die Verwertung erfolgt nach Wahl des Lieferanten durch freihändigen Verkauf, Einziehung, Verrechnung oder dadurch, daß das Sicherungsgut endgültig beim Lieferanten verbleibt. Im Falle des freihändigen Verkaufs wird der tatsächlich erzielte Verkaufserlös, in allen übrigen Fällen der nach billigem Ermessen durch den Lieferanten zu bestimmende Wert des Sicherungsgutes auf die gesicherte Forderung angerechnet. Die Kosten der Verwertung einschließlich der dabei anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer trägt der Auftraggeber.

§ 12 Liefer- und Leistungszeit
Die Vereinbarung verbindlicher Lieferfristen und Liefertermine bedarf der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom
Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Materialien, sowie dem Eingang der vereinbarten Teilzahlungen. Für die Dauer der Prüfung von Andrucken, Fertigungsmustern, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils gehemmt, und zwar vom Tag der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tag des Eintreffens seiner Stellungnahme. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren – hierzu gehören insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- und Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen, auch soweit diese in einem fremden Betrieb auftreten, von dem die Herstellung oder der Transport abhängig ist – hat der Lieferant auch bei verbindlich zugesagten Fristen und Terminen zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils und soweit die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat, auch vom ganzen Vertrag zurückzutreten.

§ 13 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Versandbereitschaft angezeigt ist. Ist die Versendung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten zu bewirken, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die, den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Lager des Lieferanten verlassen hat.

§ 14 Gewährleistung
Der Lieferant gewährleistet, daß die Produkte und Leistungen frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel können nur binnen einer Frist von 8 Tagen nach Empfang der Ware gerügt werden, jedoch nicht mehr nach deren Weiterverarbeitung. Für von Dritten bezogene Materialien und erbrachte Leistungen ist die Gewährleistung des Lieferanten zunächst auf die Abtretung, der diesen gegenüber bestehenden Ansprüche, beschränkt. Vor einer Inanspruchnahme des Lieferanten ist der Auftraggeber in diesen Fällen zur gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche verpflichtet. Bei vom Auftraggeber beschafften Materialien hat dieser zu beweisen, daß etwaige Mängel der Ware nicht auf die Beschaffenheit des von ihm zur Verfügung gestellten Materials zurückzuführen sind. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Wahlweise ist der Lieferant statt dessen berechtigt eine Ersatzlieferung, oder Ersatzleistung vorzunehmen. Für die Nachbesserung ist dem Lieferanten eine angemessene Frist einzuräumen. Sie ist ausgeschlossen, wenn Sie für den Lieferanten einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Schadloshaltung bei Dritten fehlschlägt oder unzumutbar wird. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskripts nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber sorgfältig zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobe Fahrlässigkeit. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen, einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als Mangel. Das selbe gilt für geringfügige Abweichungen zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck. Die vorstehenden Absätze regeln die Gewährleistung für Lieferungen und Leistungen abschließend. Sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens solcher zugesicherter Eigenschaften, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

§ 15 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gleich welcher Art, einschließlich solcher, die während der Vertragsverhandlungen begangen werden, sowie aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen den Lieferanten, als auch gegen dessen Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

§ 16 Vom Auftraggeber beschafftes Material
gleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung des Materials durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzungen und dergl. Eigentum des Lieferanten.

§ 17 Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster
werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

§ 18 Urheberrecht
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber stellt den Lieferanten sowie dessen Organe, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von jeglichen Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art frei, die sich aus der unzulässigen Vervielfältigung von zur Verfügung gestellten Druckvorlagen ergeben. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten. Nachdruck auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig. Lithographien, Pausen, Handauszüge, Druckplatten (Steine, Metallplatten usw.), Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Klischees, Matern, Prägeplatten, Rahmen, Siebe, Schablonen, Stanzen und dergleichen bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopievorlagen an den Besteller zu liefern.

§ 19 Versicherungen
Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

§ 20 Mehr- oder Minderlieferung
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10 % anzunehmen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben- oder besonders schwierigen Drucken auf 15%. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Material von dem Lieferanten auf Grund der Lieferungsbedingungen der betr. Fachverbände beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.

§ 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Nürnberg.